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Regelung von Streitsachen
 

Einheitliche Regelung für die Beilegung von Streitsachen über Domain-Namen

Regelung von der ICANN am 24. Oktober 1999 anerkannt.
 

  1. Gegenstand.

    Vorliegende einheitliche Regelung für die Beilegung von Streitsachen über Domain-Namen ("die Regelung") wurde von der International Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) anerkannt und ist integraler Bestandteil Ihres Registrierungsvertrags. Hier werden die allgemeinen Vorgehensweisen und Bedingungen bezüglich Streitsachen zwischen Ihnen und anderen Parteien, außer BookMyName, über die Nutzung des von Ihnen registrierten Domain-Namens festgelegt.

    Die Verfahren in Absatz 4 dieser Regelung werden gemäß den Verfahrensregeln (Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy), die unterhttp://www.icann.org/udrp/udrp.htm konsultiert werden können und gemäß den zusätzlichen Bestimmungen, die von dem Dienstanbieter festgelegt wurden, durchgeführt.

     
  2. Ihre Erklärungen.

    Indem Sie die Reservierung eines Domain-Namens beantragen oder indem Sie uns damit beauftragen, einen Domain-Namen zu verwalten oder die Hinterlegung eines Domain-Namens zu erneuern, akzeptieren Sie vorliegende Regelungen und garantieren uns, dass:

    1. Ihre Angaben im Rahmen des Registrierungsvertrages vollständig und genau sind.
    2. nach Ihrem Wissen die Registrierung eines Domain-Namens Dritten nicht schadet oder die Rechte Dritter auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigt.
    3. Sie den Domain-Namen nicht für illegale Zwecke nutzen.
    4. und dass Sie den Domain-Namen nicht auf eine Art und Weise nutzen werden, die gegen Gesetze und Regelungen verstößt. Sie tragen die Verantwortung, wenn die Registrierung Ihres Domain-Namens Dritte beeintächtigt oder die Rechte Dritter verletzt.
     
  3. Kündigungen, Übertragungen, Änderungen.

    Wir kündigen, übertragen oder ändern Registrierungen von Domain-Namen unter folgenden Umständen:

    1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 8, nach schriftlichem oder elektronischem Erhalt von Anweisungen Ihrerseits oder eines berechtigten Vertreters, die entsprechende Maßnahme zu ergreifen.
    2. Nach Erhalt einer Aufforderung durch eine zuständige gerichtliche oder schiedsgerichtliche Instanz, die die entsprechende Maßnahme fordert.
    3. Nach Erhalt der Entscheidung eines Verwaltungsausschusses, der im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in das Sie verwickelt sind und das im Rahmen dieser Regelung, wie von der ICANN anerkannt, durchgeführt wurde, die entsprechende Maßnahme fordert. (Siehe untenstehende Absätze 4i und 4k).
    Wir können die Registrierung eines Domain-Namens auch gemäß den Bestimmungen des Registrierungsvertrags oder auf jede andere rechtliche Forderung hin kündigen, übertragen oder ändern.
     
  4. Obligatorisches Verwaltungsverfahren.

    Vorliegender Absatz beschreibt die Streitsachen, bei denen obligatorisch ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss. Dieses Verfahren findet bei einem der Anbieter im Bereich Beilegung von Streitsachen statt, die auf folgender Liste aufgeführt sindhttp://www.icann.org/udrp/approved-providers.htm (nachfolgend "Anbieter")

    1. Betroffene Streitsachen.

      Es muss ein obligatorisches Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, wenn ein Dritter ("der Kläger") dem betroffenen Anbieter mitteilt, dass:

      1. Ihr Domain-Name mit einer Service- oder Handelsmarke, deren Rechte sich sich im Besitz des Klägers befinden, identisch ist, oder dieser zum Verwechseln ähnelt.
      2. Sie keine Rechte und kein legitimes Interesse an diesem Domain-Namen besitzen.
      3. Ihr Domain-Name mit Bösgläubigkeit registriert und genutzt wurde.

      Während des Verwaltungsverfahrens muss der Kläger beweisen, dass alle drei Punkte zutreffen.

    2. Beweis der Hinterlegung und Benutzung mit Bösgläubigkeit.

      In Bezug auf Absatz 4a(iii) gelten folgende Umstände im Besonderen, aber nicht einschränkend, wenn der Ausschuss diese als erwiesen befindet, als Beweis der Bösgläubigkeit bei der Hinterlegung und Nutzung des Domain-Namens:

      1. Umstände, die darauf hindeuten, dass Sie den Domain-Namen hauptsächlich hinterlegt oder erworben haben, um diesen zu verkaufen, zu vermieten oder den Domain-Namen auf den Kläger zu übertragen, welcher Eigentümer der Handels- oder Servicemarke ist oder an einen Konkurrenten des Klägers und das zu einem Preis, der weit über die direkt von Ihnen entrichteten Beträge im Rahmen der Hinterlegung hinaus geht.
      2. Wenn Sie den Domain-Namen hauptsächlich registriert haben, um den Besitzer der Handels- oder Servicemarke daran zu hindern, diese Marke mit einem emtsprechenden Domain-Namen zu vertreten.
      3. Wenn Sie den Domain-Namen hauptsächlich hinterlegt haben, um die Geschäfte Ihres Konkurrenten zu behindern.
      4. Wenn Sie den Domain-Namen dazu verwendet haben, Internetbenutzer auf Ihre Seite oder einen anderen Ort im Internet zu locken, um Gewinne zu erzielen, indem Sie Verwirrung über die Marke des Klägers gestiftet haben, hinsichtlich Quelle, Sponsoring oder Autorisierung Ihrer Internetseite oder dem Ort im Internet oder eines Produktes oder Dienstes auf dieser Seite oder im Internet.
    3. Wie können Sie Ihre Recht und Ihr legitimes Interesse an einem Domain-Namen im Falle einer Klage beweisen?

      Wenn gegen Sie eine Klage eingereicht wird, beziehen Sie sich auf Absatz 5 der Verfahrensregeln, um zu entscheiden, wie Sie auf diese Klage reagieren. Alle Umstände auf folgender Liste belegen, im Besonderen aber nicht einschränkend, Ihre Rechte und Ihr legitimes Interesse an dem Domain-Namen, gemäß Absatzt 4a(ii), wenn diese von dem Ausschuss anhand der Auswertung der vorliegenden Beweise aufgestellt wird:

      1. Vor der Einreichung der Klage gegen Sie sind Ihre Nutzung und belegbare Vorbereitungen für die Nutzung des Domain-Namen oder eines zu dem Domain-Namen zugehörigen Namens im Rahmen der Anbietung eines Produktes oder Services gutgläubig erfolgt.
      2. Sie (als Privatperson, Unternehmen oder andere Organisation) waren allgemein unter diesem Domain-Namen bekannt, auch wenn Sie in diesem Rahmen keine Handels- oder Servicemarke erworben haben.S
      3. Sie benutzen den Domain-Namen legitim, ehrlich und Ihre Nutzung ist nicht kommerzieller Natur. Sie verfolgen nicht die Absicht, kommerzielle Gewinne zu erzielen, indem Sie die Kunden verwirren oder die betreffende Handels- oder Servicemarke verschleiern.
    4. Auswahl des Anbieters.

      Der Kläger wählt den Anbieter unter denjenigen, die von der ICANN anerkannt sind, aus und legt dem Anbieter seine Klage vor. Der ausgewählte Anbieter verwaltet das Verfahren, außer im Falle einer Konsolidierung, wie in Absatz 4(f) beschrieben.

    5. Einleitung des Verfahrens und Ernennung des Verwaltungsausschusses.

      Die Verfahrensregeln legen die verschiedenen zu befolgenden Schritte fest, um ein Verfahren einzuleiten und den Verwaltungsausschuss zu ernennen, der sich zu der Streitsache äußern wird ("der Verwaltungsausschuss").

    6. Konsolidierung.

      Im Falle von mehreren Streitsachen zwischen Ihnen und dem Kläger, können beide Parteien die Konsolidierung der Streisachen vor einem einzigen Verwaltungsausschuss beantragen. Dieser Antrag muss an den ersten Verwaltungsausschuss gestellt werden, der ernannt wurde, um die Streitsache zwischen den Parteien anzuhören. Dieser Verwaltungsausschuss kann alle oder manche Streitsachen (5a) nach eigenem Gutdünken konsolidieren, vorausgesetzt, diese Streitsachen unterliegen dieser einheitlichen Regelung oder einer älteren Version dieser, die von der ICANN anerkannt wurde.

    7. Honorare.

      Alle Honorare, die von einem Anbieter in Zusammenhang mit einer Streitsache, die dem Verwaltungsausschuss im Rahmen dieser Regelung vorgelegt wird, in Rechnung gestellt werden, sind vom Kläger zu tragen, es sei denn Sie entscheiden sich, einen Verwaltungsausschuss mit einem bis zu drei Mitgliedern anzuhören, wie in Absatz 5(b)(iv) der Verfahrensregeln vorgesehen. In diesem Falle werden die Kosten zwischen Ihnen und dem Kläger geteilt.

    8. Unsere Beteiligung an Verwaltungsverfahren.

      Wir beteiligen uns nicht und werden uns auch nicht an der Verwaltung oder Führung eines Verfahrens beteiligen, ob vor einem Verwaltungsausschuss oder nicht. Folglich übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses.

    9. Lösungen.

      Die einem Kläger unterbreiteten Lösungen in Folge eines Verfahrens, das vor einen Verwaltungsausschuss gebracht wurde, beschränken sich darauf, dass der Domain-Name gelöscht oder zu Gunsten des Klägers übertragen wird.

    10. Benachrichtigung und Veröffentlichung.

      Der Anbieter informiert uns über alle von einem Verwaltungsausschuss getroffenen Entscheidungen bezüglich eines Domain-Namens, den Sie bei unseren Stellen registriert haben. Alle Entscheidungen, die im Rahmen dieser Regelung getroffen werden, werden ganzheitlich im Internet veröffentlicht, es sei denn, ein Verwaltungsausschuss beschließt, einige Punkte der Entscheidung ausnahmsweise nicht zu veröffentlichen.

    11. Möglichkeit gerichtlicher Schritte.

      Die Pflicht, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, die in Absatz 4 beschrieben ist, hindert Sie und auch den Kläger nicht daran, die Streitsache vor eine zuständige gerichtliche Instanz zu bringen, um diese unabhängig beizulegen, bevor ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird oder nachdem eines abgeschlossen wurde. Wenn ein Verwaltungsausschuss beschließt, dass die Hinterlegung des Domain-Namens gekündigt oder übertragen werden muss, warten wir zehn (10) Werktage (für unseren Sitz geltend) nach dem wir von dem zuständigen Anbieter über die Entscheidung des Verwaltungsausschusses informiert wurden, bevor wird diese umsetzen. Danach setzen wir diese Entscheidung ganzheitlich um, es sei denn, wir erhalten innerhalb dieser zehn (10) Werktage ein offizielles Dokument von Ihnen (zum Beispiel eine Kopie des Antrags mit dem Stempel der Geschäftsstelle des Gerichts), aus dem hervorgeht, dass Sie bei einem Gericht, das gemäß Absatz 3(b)(xii) der Verfahrensregeln Gerichtsstand des Klägers ist, ein Verfahren eingeleitet haben. (Im Allgemeinen handelt es sich bei diesem Gericht um das unseres Sitzes oder das Ihrer Adresse, so wie in der Datenbank von Whois gespeichert. Siehe Absatz 1 und 3(b)(xii) der Verfahrensregeln für Details). Wenn innerhalb dieser zehn (10) Werktage ein solches Dokument bei uns eingeht, setzen wir die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht um und ergreifen keine weiteren Maßnahmen, bis wir Folgendes erhalten:

      1. Einen Beweis, der uns ausreichend belegt, dass sich die beiden Parteien geeinigt haben.
      2. Oder einen Beweis, der uns ausreichend belegt, dass Ihre gerichtlichen Schritte zurückgewiesen oder zurückgezogen wurden.
      3. Oder eine Kopie einer gerichtlichen Entscheidung der Instanz, die Ihre Klage zurückweist oder aus der hervorgeht, dass Sie nicht das Recht haben, den Domain-Namen weiter zu verwenden.
     
  5. Andere Streitsachen oder Rechtsstreitigkeiten.

    Alle anderen Streitsachen zwischen Ihnen und einer anderen Partei außer uns um die Hinterlegung Ihres Domain-Namens, die nicht gemäß den Bestimmungen des obligatorischen Verwaltungsverfahrens (Abschnitt 4) behandelt werden, müssen zwischen Ihnen und der anderen Partei vor einer gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen verfügbaren Instanz geregelt werden.

     
  6. Unsere Beteiligung an Streitsachen.

    Wir beteiligen uns nicht an Streitsachen zwischen Ihnen und anderen Parteien außer uns selbst über die Hinterlegung und die Nutzung des Domain-Namens. Sie können uns nicht als beteiligte Partei angeben oder uns anderweitig in ein Verfahren dieser Art mit einbeziehen. Falls wir als Partei in einem solchen Verfahren genannt werden, behalten wir uns das Recht vor, die erforderlichen Maßnahmen für unsere Verteidigung einzuleiten und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um unsere Interessen zu verteidigen.

     
  7. Beibehaltung des Status quo.

    Wir werden im Rahmen vorliegender Regelung keine Kündigung, keine Übertragung, keine Deaktivierung oder Statusänderung bei der Hinterlegung des Domain-Namens vornehmen, außer den in Absatz 3 beschriebenen Änderungen.

     
  8. Transfers bei laufenden Streitverfahren.
    1. Transfer eines Domain-Namens an einen neuen Titular.

      In folgenden Fällen können Sie Ihren Domain-Namen nicht an einen anderen Titular übertragen:

      1. Wenn ein Verwaltungsverfahren läuft, welches gemäß Absatz 4 eingeleitet wurde und wenn ein solches Verfahren erst vor fünfzehn (15) Werktagen (für unseren Sitz geltend) abgeschlossen wurde.
      2. Wenn ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren bezüglich Ihres Domain-Namens läuft, es sei denn, die Partei, an die der Domain-Name übertragen wird, akzeptiert schriftlich, dass die gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung für sie bindend ist. Wir behalten uns das Recht vor, jede Übertragung eines Domain-Namens an einen anderen Titular zu annulieren, die gegen die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen verstößt.
    2. Wechsel der Anmeldestelle.

      Gemäß Absatz 4 können Sie während eines laufenden Verwaltungsverfahrens die Anmeldestelle für Ihre hinterlegten Domain-Namen nicht wechseln, gleiches gilt für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Werktagen (geltend für unseren Sitz) nach Abschluss eines solchen Verfahrens. Unter der Bedingung, dass der Domain-Name, den Sie bei unseren Stellen hinterlegt haben, gemäß den Bestimmungen dieser Regelung, weiterhin Gegenstand der eingeleiteten Verfahren gegen Sie bleibt, können Sie die Verwaltung Ihres Domain-Namens während eines gerichtlichen Verfahrens an eine andere Anmeldestelle übertragen. Sollten Sie die Hinterlegung eines Domain-Namen während eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens an uns übertragen, unterliegt die Streitsache weiterhin den Regelungen für die Beilegung von Streitsachen der Anmeldestelle, von der aus dieser übertragen wurde.

     
  9. Änderungen der Regelung.

    Wir behalten uns das Recht vor, diese Regelung jederzeit, mit Autorisierung der ICANN, zu ändern. Die geänderte Regelung wird mindestens 30 Kalendertage, bevor sie in Kraft tritt, auf dieser Seite veröffentlicht. Wurde diese Regelung bereits vor der Hinterlegung einer Klage bei einem Anbieter angerufen, ist die Version der Regelung für Sie gültig, die galt, als diese angerufen wurde. Bis die Streitsache beigelegt wurde, gelten alle Änderungen bezüglich Streitsachen über Domain-Namen für Sie, unabhängig davon, ob die Streitsache vor, während oder nach dem effektiven Datum der Änderung aufgetreten ist. Wenn Sie gegen eine solche Änderung der Regelung Widerspruch einlegen, müssen Sie die Hinterlegung Ihres Domain-Namens bei uns kündigen. An uns bezahlte Beträge werden jedoch nicht zurückerstattet. Die geänderte Regelung ist solange für Sie verbindlich, bis Sie die Hinterlegung Ihres Domain-Namens aus eigenem Antrieb kündigen.


  10. Liste anerkannter Anbieter.

    Alle Streitigkeiten, die aus vorliegender Regelung resultieren können vor einen der untenstehenden
    Anbieter gebracht werden, diese sind akkreditiert, um bei solchen
    Streitsachen zu schlichten.
    Jeder Anbieter agiert gemäß den Bestimmungen der Einheitlichen Regelung für die Beilegung von
    Streitsachen über Domain-Namen
    sowie gemäß seinen eigenen zusätzlichen Bestimmungen. Um auf die
    Seite des Anbieters zu gelangen, klicken Sie in folgender Liste auf dessen Namen.

    - CPR Institute for Dispute Resolution [CPR] (akkreditiert seit dem 22. Mai 2000)
    - Disputes.org/eResolution Consortium [DeC] (akkreditiert seit dem 1. Januar 2000)
    - The National Arbitration Forum [NAF] (akkreditiert seit dem 23. Dezember 2000)
    - Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle [OMPI] (akkreditiert
    seit dem 1. Dezember 1999).

    Es werden bald weitere Anbieter akkreditiert. Die
    Akkreditierungen sind solange gültig, bis auf dieser Webseite gegenteilige Informationen veröffentlicht werden.

 

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